Mit Datum vom 12.12.2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die erst zum 24.11.2021 eingeführte Test- bzw. Testnachweispflicht für u.a. auch Zahnarztpraxen ist durch diese Neuerungen modifiziert und präzisiert worden. Diese Regelungen zur Testnachweis- bzw. Testpflicht in Zahnarztpraxen sind im Folgenden anhand von FAQs dargestellt:

Das Praxispersonal (d.h. Arbeitgeber/Praxisinhaber und Beschäftigte) sowie Besucher der Praxis dürfen diese nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind und einen Testnachweis mit sich führen.

Die Testpflicht bzw. Testnachweispflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Person geimpft, genesen oder ungeimpft ist.

Patienten unterliegen keiner Testpflicht, selbst wenn sie ungeimpft sind. Das gleiche gilt für Begleitpersonen von Patienten, die die Praxis nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sowie für Personen, die die Praxis im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder ohne Patientenkontakt aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.

Nein, die Testnachweispflicht bzw. Testpflicht gilt ausdrücklich nicht für Patienten, selbst wenn diese ungeimpft sind.

Wer gehört zu den Besuchern einer Zahnarztpraxis? Was ist mit Begleitpersonen von Patienten? Welche Ausnahmen bestehen hinsichtlich Besuchern?

Besucher sind alle Personen, die die Zahnarztpraxis aufsuchen und weder Praxispersonal noch Patienten der Zahnarztpraxis sind. Dazu gehören, alle Personen, die aus beruflichem Grund die Praxis betreten (z.B. externe Reinigungskräfte, IT-Dienstleister, Handwerker, Paketboten), aber auch Privatbesucher in der Zahnarztpraxis von bspw. Familienangehörigen der Praxisangestellten. Besucher müssen grundsätzlich, egal ob sie geimpft, genesen oder ungeimpft sind, einen Testnachweis bei sich führen, um die Praxis betreten zu dürfen. Sie dürfen die Praxis allerdings zum Zwecke einer Testung betreten.

Begleitpersonen von Patienten (Eltern/Erziehungsberechtigte, Betreuungspersonen, Assistenzkräfte von Behinderten, o.ä.) gelten nicht als Besucher, wenn sie die Praxis nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, und müssen dann nicht getestet werden bzw. müssen keinen Testnachweis bei sich führen.

Ausnahmsweise dürfen Besucher die Praxis auch ohne Testnachweis bzw. Testung betreten, nämlich

- wenn sie die Praxis im Rahmen eines Notfalleinsatzes betreten
- wenn sie die Praxis ohne Patientenkontakt aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten (z.B. Lieferanten, Paketboten)

Eine Person gilt dann als „getestet“, wenn sie

1. im Besitz eines aktuellen auf sie ausgestellten Testnachweises ist  und

2. keine Symptome einer Covid19-Erkrankung aufweist.

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Testpflicht befreit und werden als „getestet“ behandelt.

Ein Testnachweis ist ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Voraussetzung ist eine Testung durch zugelassene In-vitro-Diagnostika (Antigentests, PoC-Antigentests, PCR-Tests, PoC-PCR-Tests). Die Testung darf zudem im Falle von Antigentests maximal 24 Stunden zurückliegen, und sie muss

 von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Arzt, Zahnarzt usw.) vorgenommen oder überwacht worden sein.

Ein Test mittels „PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik“ für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt ausnahmsweise für 48 Stunden.

Führt eine Person, die die Praxis betritt, keinen Testnachweis bei sich, kann sie auch in der Praxis getestet werden und darf sie zu diesem Zweck betreten.